Satzung des Vereins
Freunde und Fördernde der Kita Apfelbäumchen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde und Fördernde der Kita Apfelbäumchen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach der Gründung beginnt das erste Geschäftsjahr mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (Gemeinnützigkeit)
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) durch ideelle und materielle Unterstützung der AWO Kita Apfelbäumchen, Oeserstraße 8, 13509 Berlin.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln:
- Anschaffung von pädagogisch wertvollem Spielmaterial, Einrichtungsgegenständen und Geräten.
- Mitfinanzierung von Ausflügen, Projekten und Veranstaltungen für die Kinder.
- Verbesserung der Betreuungs- und Aufenthaltsqualität in der Kindertagesstätte.
- Der Verein ist ein Mittelbeschaffungsverein gemäß § 58 Nr. 1 AO. Er verfolgt seine satzungsgemäßen Zwecke durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Kita Apfelbäumchen, oder durch die unmittelbare Verwendung der Mittel für die genannten Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Angemessene Aufwandsentschädigungen können jedoch im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, auch in elektronischer Form (Beitrittsformular, E-Mail etc.), beim Vorstand zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Ende des Geschäftsjahres) oder Ausschluss (durch Beschluss des Vorstands bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins).
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Höhe von mindestens 10,00 Euro jährlich.
- Der Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder neu festgesetzt werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). - Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über:
- Die Wahl und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer/innen.
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Für Wahlen gilt:
- Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Wahlen können offen durch Handzeichen erfolgen (Akklamation), ein Zwang zu geheimer Wahl ist nicht erforderlich. Besteht eine teilnehmenden Personen auf geheimer Abstimmung, so ist die Wahl geheim durchzuführen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/in, der/die auch die Aufgaben des/der Kassenwartes/in wahrnimmt
- und dem/der Schriftführer/in.
Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöhen und Stellvertreter wählen.
- Vertretung des Vereins (§ 26 BGB):
- Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
- Der Vorstand kann Beisitzer*innen für jeweils zwei Jahre bestellen.
- Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen. Die Beisitzer/innen sind nicht berechtigt den Verein nach außen zu vertreten.
- Die Beisitzer*innen können vom Vorstand mit Vereinsaufgaben betraut werden. Sie können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und können an ihnen ausschließlich mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die/der weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie prüfen die Kasse und die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Mittelverwendung bei Auflösung (Vermögensbindung):
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kita, sofern dieser gemeinnützig ist oder eine andere, vom Finanzamt anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Erziehung und Bildung für die AWO Kita Apfelbäumchen, Oeserstraße 8, 13509 Berlin zu verwenden hat. - Besteht diese Kita nicht mehr, ist das Vermögen den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Berlin in Kraft.
Berlin, 11.03.2026
